Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Alexander Eicholz – Einzelunternehmen · Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Alexander Eicholz, Einzelunternehmen, nachfolgend „Auftragnehmer", und seinen Auftraggebern.
- Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
- Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Beratung, Vertriebsarchitektur, Strategie, Marketing, Konzeption, Positionierung, Copywriting, Webdesign, Webentwicklung, Landingpages, digitale Vertriebssysteme, SEO, CRM- und Software-Einrichtung sowie für laufende Beratungs-, Wartungs- und Betreuungsleistungen.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
- Individuelle Vereinbarungen und die konkrete Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot gehen diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
- Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung und sonstigen ausdrücklich vereinbarten Projektunterlagen.
- Ein Vertrag kann insbesondere durch Unterzeichnung, Bestätigung in Textform, Annahme per E-Mail oder durch digitale Beauftragung über eine vom Auftragnehmer bereitgestellte Angebotsseite zustande kommen.
-
Sofern sich Angebot, Leistungsbeschreibung und diese AGB widersprechen, gilt folgende Rangfolge:
- individuell getroffene Vereinbarungen,
- Angebot bzw. individuelle Leistungsbeschreibung,
- diese AGB.
- Angaben zu Zeitaufwand, Projektablauf oder voraussichtlichen Ergebnissen stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
§ 3 Gegenstand und Art der Leistungen
- Der Auftragnehmer erbringt die im jeweiligen Angebot vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen fachgerechter Leistungserbringung.
- Je nach Leistungsgegenstand können einzelne Leistungen dienstvertraglichen oder werkvertraglichen Charakter haben. Für werkvertragliche Leistungen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Werkvertrag.
- Soweit ein konkreter Erfolg vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer diesen ausschließlich in dem im Angebot beschriebenen Umfang.
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Beratungs-, Strategie-, Marketing-, Vertriebs-, SEO- und Optimierungsleistungen beinhalten grundsätzlich keine Garantie eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs.
Insbesondere werden – soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart – keine bestimmten
- Umsätze,
- Gewinne,
- Leads,
- Anfragen,
- Termine,
- Abschlussquoten,
- Conversion Rates,
- Suchmaschinenpositionen,
- Reichweiten oder
- sonstigen wirtschaftlichen Kennzahlen
geschuldet oder garantiert.
- Ergebnisse können insbesondere von Marktbedingungen, Wettbewerb, Produktqualität, Preisen, Vertriebsleistung des Auftraggebers, Suchmaschinen- und Plattformalgorithmen sowie weiteren Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers abhängen.
§ 4 Leistungsumfang und zusätzliche Leistungen
- Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
- Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung.
- Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss können als zusätzliche Leistungen gesondert vergütet werden.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf einen erkennbaren zusätzlichen Aufwand hinweisen, bevor wesentliche zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden.
- Ist kein gesonderter Preis vereinbart, erfolgt die Vergütung zusätzlicher Leistungen nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die für vergleichbare Leistungen übliche Vergütung als vereinbart.
§ 5 Feedback- und Korrekturrunden
- Die Anzahl enthaltener Feedback- oder Korrekturrunden ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
- Ist dort keine abweichende Regelung getroffen, sind zwei gebündelte Korrekturrunden enthalten.
- Der Auftraggeber hat Änderungswünsche je Korrekturrunde möglichst vollständig und gesammelt mitzuteilen.
- Zusätzliche Korrekturen, nachträgliche Richtungsänderungen, Änderungen bereits freigegebener Inhalte oder Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs gelten als Zusatzleistungen und können gesondert berechnet werden.
- Die Beseitigung tatsächlicher Mängel stellt keine kostenpflichtige Korrekturrunde dar.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Zugänge, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung.
- Hierzu können insbesondere gehören: Texte, Bilder, Logos, Corporate-Design-Vorgaben, technische Informationen, Zugangsdaten, Ansprechpartner, rechtliche Pflichtinformationen und notwendige interne Freigaben.
- Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die übermittelten Informationen vollständig und sachlich richtig sind.
- Benötigt der Auftragnehmer eine Mitwirkungshandlung, wird er diese beim Auftraggeber anfordern.
- Erfolgt die erforderliche Mitwirkung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anforderung, befindet sich der Auftraggeber hinsichtlich dieser Mitwirkung in Verzug, sofern keine andere Frist vereinbart wurde und er die Verzögerung zu vertreten hat.
- Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, das Projekt bis zur vollständigen Mitwirkung zu pausieren.
- Vereinbarte Projekt- und Fertigstellungstermine verlängern sich mindestens um die Dauer der Verzögerung sowie um einen angemessenen Zeitraum, der zur erneuten Einplanung des Projekts in die laufende Projektplanung erforderlich ist.
- Ein Anspruch des Auftraggebers auf unmittelbare Fortsetzung des Projekts unmittelbar nach Nachholung der Mitwirkung besteht nicht. Die Fortsetzung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten des Auftragnehmers.
§ 7 Mitwirkungsverzug und Zahlungsmeilensteine
- Eine verzögerte oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers führt grundsätzlich nicht zu einer automatischen Verschiebung vereinbarter Zahlungsfristen oder bereits fälliger Zahlungen.
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Ist eine Teilzahlung oder ein Zahlungsmeilenstein an einen bestimmten Projektfortschritt gekoppelt und kann dieser ausschließlich deshalb nicht vollständig erreicht werden, weil eine erforderliche Mitwirkung, Entscheidung, Freigabe oder Bereitstellung durch den Auftraggeber ausbleibt, gilt Folgendes:
Hat der Auftragnehmer alle ihm bis zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Mitwirkung des Auftraggebers zumutbar möglichen Leistungen erbracht und verstreichen 14 Kalendertage nach Aufforderung zur erforderlichen Mitwirkung, darf die dem betreffenden Projektabschnitt zugeordnete Teilzahlung in Rechnung gestellt werden.
- Diese Regelung betrifft ausschließlich die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung. Sie stellt keine fingierte Abnahme dar und berührt etwaige gesetzliche Mängelrechte des Auftraggebers nicht.
- Unabhängig davon bleiben gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen, Ersatz von Mehraufwendungen und Entschädigung wegen unterlassener Mitwirkung unberührt.
- Bleibt eine erforderliche Mitwirkung länger als 30 Kalendertage aus, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene letzte Frist zur Mitwirkung setzen.
- Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm gesetzlich zustehenden Rechte auszuüben, insbesondere das Vertragsverhältnis bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen sowie sonstige bestehende Vergütungs- und Entschädigungsansprüche abzurechnen.
§ 8 Termine und Projektplanung
- Projektzeiträume und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Zeitangaben setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers voraus.
- Verzögerungen aufgrund nachträglicher Änderungswünsche des Auftraggebers verlängern vereinbarte Bearbeitungszeiten entsprechend.
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Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch Umstände verursacht werden, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen.
Hierzu können insbesondere gehören Ausfälle externer Dienste, Hosting- oder Cloud-Anbieter, technische Störungen, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Telekommunikationsausfälle, Cyberangriffe sowie sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse.
- Bei vorübergehender krankheitsbedingter Verhinderung des Auftragnehmers oder eingesetzter Schlüsselpersonen verlängern sich Leistungsfristen angemessen, soweit die Leistung nicht ohne Weiteres anderweitig erbracht werden kann.
§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
- Die Vergütung und etwaige Zahlungsmeilensteine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
- Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Vereinbarte Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Teilzahlungen werden auf die Gesamtvergütung angerechnet.
- Kosten für Drittanbieter, Lizenzen, Domains, Hosting, Werbebudgets, Software, Stockmaterial, Schriftlizenzen, Plugins, APIs oder sonstige externe Leistungen sind nur dann in der Vergütung enthalten, wenn dies ausdrücklich im Angebot genannt wird.
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Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Mitteilung berechtigt, weitere Leistungen bis zum Zahlungsausgleich auszusetzen.
Hierdurch verursachte Verzögerungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
- Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Ansprüche. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern gilt insbesondere die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro.
§ 10 Abnahme werkvertraglicher Leistungen
- Soweit die geschuldete Leistung werkvertraglichen Charakter hat, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme auffordern.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel bei der Abnahme möglichst konkret benennen.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme und zur Abnahmefiktion bleiben unberührt.
- Die produktive Nutzung oder Veröffentlichung einer fertiggestellten Leistung kann je nach den Umständen als tatsächliche Abnahme zu werten sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Vereinbarte Teilabnahmen sind zulässig.
§ 11 Mängel und Nacherfüllung
- Bei werkvertraglichen Leistungen stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu, soweit diese AGB keine zulässige abweichende Regelung enthalten.
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen behaupteten Mangel nachvollziehbar zu beschreiben und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
- Dem Auftragnehmer steht zunächst das gesetzliche Recht zur Nacherfüllung zu.
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Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung insbesondere verursacht wurde durch:
- nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
- unsachgemäße Bedienung,
- Veränderungen externer Plattformen oder Schnittstellen,
- Änderungen von Browsern, Betriebssystemen, APIs oder Drittsoftware nach Fertigstellung,
- Ausfälle externer Anbieter oder
- sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.
- Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die jeweilige Ursache zu vertreten hat.
§ 12 Domains, Hosting, Software und Drittanbieter
- Domains, Hostingverträge, Softwarekonten, Werbekonten, CRM-Systeme und sonstige für den dauerhaften Betrieb benötigte Drittanbieterdienste sollen grundsätzlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers eingerichtet werden.
- Der Auftraggeber wird damit grundsätzlich selbst Vertragspartner des jeweiligen Drittanbieters.
- Der Auftragnehmer kann die technische Einrichtung und Konfiguration dieser Dienste übernehmen.
- Ist ausnahmsweise eine Beauftragung oder Vorauszahlung eines Drittanbieters durch den Auftragnehmer notwendig, bedarf dies grundsätzlich einer vorherigen Abstimmung. Entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Für Preise, Leistungsänderungen, Verfügbarkeit, Datenverluste, Sicherheitsvorfälle, Änderungen der Geschäftsbedingungen oder die Einstellung von Leistungen durch Drittanbieter übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung, soweit er diese Umstände nicht zu vertreten hat.
- Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere keine dauerhafte Verfügbarkeit oder unveränderte Funktionsweise von externen Plattformen, Schnittstellen, APIs, Plugins oder Softwarediensten.
§ 13 Rechtliche Anforderungen und Rechtstexte
- Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung, sofern dies nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig Gegenstand einer gesonderten Leistung ist.
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Insbesondere schuldet der Auftragnehmer keine rechtliche Prüfung von:
- Impressum,
- Datenschutzerklärung,
- Cookie- oder Consent-Lösungen,
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- Widerrufs- und Verbraucherinformationen,
- wettbewerbsrechtlichen Aussagen,
- branchenspezifischen Informationspflichten,
- Barrierefreiheitsanforderungen oder
- sonstigen regulatorischen Anforderungen.
- Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit seines Geschäftsmodells, seiner Inhalte, seiner Angebote und der von ihm eingesetzten Rechtstexte verantwortlich.
- Vom Auftragnehmer technisch eingebundene Rechtstexte oder Consent-Lösungen gelten nicht als rechtlich geprüft.
- Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, erforderlichenfalls eine Prüfung durch einen hierzu befugten Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragten oder sonstigen Fachberater vornehmen zu lassen.
§ 14 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte
- Der Auftraggeber versichert, über die erforderlichen Rechte an sämtlichen bereitgestellten Texten, Bildern, Videos, Logos, Marken, Schriftarten, Daten und sonstigen Materialien zu verfügen.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.
- Wird der Auftragnehmer aufgrund eines vom Auftraggeber bereitgestellten Materials oder einer konkreten Anweisung des Auftraggebers von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen und den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung nicht selbst zu vertreten hat.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über entsprechende Ansprüche Dritter unverzüglich informieren und ihm angemessene Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung geben.
§ 15 Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Sämtliche vom Auftragnehmer geschaffenen und urheberrechtlich geschützten Leistungen verbleiben grundsätzlich beim jeweiligen Rechteinhaber.
- Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den projektspezifisch für ihn erstellten Arbeitsergebnissen.
- Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber an den für ihn individuell erstellten finalen Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang.
- Vor vollständiger Bezahlung ist eine Nutzung über Prüf-, Abstimmungs- und Freigabezwecke hinaus nicht gestattet.
-
Nicht übertragen werden insbesondere Eigentum oder ausschließliche Verwertungsrechte an allgemeinen:
- Methoden,
- Strategien,
- Frameworks,
- Prozessen,
- Konzeptsystemen,
- Templates,
- Bibliotheken,
- Komponenten,
- Code-Bausteinen,
- Entwicklungswerkzeugen und
- allgemeinem Know-how
des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, solche allgemeinen Bestandteile auch für andere Auftraggeber zu verwenden und weiterzuentwickeln.
- Soweit solche wiederverwendbaren Komponenten technisch Bestandteil des Kundenprojekts sind, erhält der Auftraggeber daran die für den dauerhaften Betrieb, die Bearbeitung und Weiterentwicklung des konkreten Kundenprojekts erforderlichen Nutzungsrechte. Eine isolierte Verwertung, Weiterveräußerung oder Vermarktung dieser Komponenten als eigenständiges Produkt ist nicht gestattet, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
- Rechte Dritter sowie Open-Source-, Software-, Font-, Stock- oder sonstige Lizenzbedingungen bleiben unberührt.
§ 16 Quellcode und Projektübergabe
- Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber den projektspezifisch für ihn erstellten Quellcode, soweit dieser Bestandteil der vereinbarten Leistung ist.
- Der Auftraggeber darf diesen projektspezifischen Quellcode selbst oder durch einen anderen Dienstleister bearbeiten, weiterentwickeln und für das eigene Projekt verwenden.
- Allgemeine Frameworks, Bibliotheken, interne Tools, Templates, wiederverwendbare Komponenten und sonstige nicht ausschließlich für das konkrete Kundenprojekt entwickelte Bestandteile bleiben hiervon unberührt.
- Soweit solche Bestandteile für den Betrieb des Projekts erforderlich sind, erhält der Auftraggeber die gemäß § 15 erforderlichen Nutzungsrechte.
- Nach vollständiger Bezahlung und Abschluss des Projekts werden die zur vereinbarten Übergabe gehörenden Zugangsdaten, Dateien und sonstigen Projektbestandteile an den Auftraggeber übergeben.
§ 17 Referenz- und Portfolionutzung
- Der Auftragnehmer darf Name, Logo, Marke, Website, Projektergebnisse oder sonstige Informationen über den Auftraggeber nur nach ausdrücklicher Freigabe des Auftraggebers als Referenz, Case Study oder Portfolioelement veröffentlichen.
- Ohne eine solche Freigabe erfolgt keine öffentliche Referenznutzung allein aufgrund dieser AGB.
§ 18 Subunternehmer und KI-gestützte Werkzeuge
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete freie Mitarbeiter, Spezialisten, Entwickler, Designer, technische Dienstleister, Softwarelösungen und KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen.
- Die vertragliche Verantwortung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
- Soweit im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
- Besondere Geheimhaltungsanforderungen oder Daten, deren Verarbeitung speziellen gesetzlichen oder vertraglichen Beschränkungen unterliegt, sind vom Auftraggeber vor ihrer Übermittlung ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
§ 19 Datenschutz und Datensicherung
- Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Soweit erforderlich, wird ergänzend eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen.
- Nach Übergabe bzw. Inbetriebnahme des Projekts ist der Auftraggeber für regelmäßige und geeignete Sicherungen seiner produktiven Daten und Systeme verantwortlich, soweit keine laufende Datensicherungsleistung ausdrücklich vereinbart wurde.
- Eine dauerhafte Archivierung von Projektdateien durch den Auftragnehmer ist nicht geschuldet.
- Der Auftragnehmer darf Projektdateien nach Ablauf von 90 Tagen nach vollständigem Projektabschluss und Übergabe löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder abweichenden Vereinbarungen bestehen.
§ 20 Laufende Leistungen und Retainer
- Für laufende Beratungs-, SEO-, Marketing-, Wartungs-, Entwicklungs- oder sonstige Betreuungsleistungen gelten ergänzend die Regelungen dieses Abschnitts.
- Leistungsumfang und monatliche Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
- Soweit keine Mindestvertragslaufzeit oder abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde, können unbefristete laufende Verträge von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Bereits erbrachte Leistungen und bis zum Beendigungszeitpunkt entstandene Drittanbieter- oder sonstige vereinbarte Kosten bleiben vergütungspflichtig.
- Veränderungen von Suchmaschinen, Plattformen, Algorithmen, Marktbedingungen oder Wettbewerbern begründen für sich genommen keinen Mangel der laufenden Leistung.
§ 21 Kündigung und Projektabbruch
- Gesetzliche Kündigungsrechte beider Parteien bleiben unberührt.
- Soweit auf einen Vertrag oder Vertragsteil Werkvertragsrecht Anwendung findet, bleibt insbesondere das gesetzliche Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 648 BGB unberührt.
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Im Falle einer solchen Kündigung richten sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Insbesondere bleiben die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen bzw. böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs sowie die gesetzliche Vermutungsregelung für den noch nicht erbrachten Leistungsteil unberührt.
- Bereits vollständig erbrachte Leistungen, nicht mehr stornierbare Drittanbieterleistungen und sonstige bis zum Beendigungszeitpunkt entstandene Kosten sind in jedem Fall zu vergüten, soweit hierfür ein Anspruch besteht.
- Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Unterlassene notwendige Mitwirkung des Auftraggebers kann nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zu einer Beendigung des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigen.
§ 22 Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
- Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwendet werden.
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Keine vertraulichen Informationen sind solche, die
- öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass eine Vertragsverletzung vorliegt,
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder
- aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
- Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
- Der Einsatz von zur Leistungserbringung erforderlichen Mitarbeitern und Subunternehmern stellt keine unzulässige Offenlegung dar, sofern diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
§ 23 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf.
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Die Haftung nach Absatz 2 ist, soweit dies im konkreten Vertragsverhältnis rechtlich zulässig und angemessen ist, der Höhe nach auf das Zweifache der Nettovergütung des von dem Schadensereignis betroffenen Einzelauftrags begrenzt.
Bei laufenden Vertragsverhältnissen tritt an die Stelle des Einzelauftrags die für die betroffene Leistung innerhalb der letzten zwölf Monate vereinbarte Nettovergütung.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Für Datenverluste, die bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber vermeidbar gewesen wären, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen oder Schäden, die ausschließlich durch vom Auftraggeber ausgewählte oder von Dritten betriebene Systeme, Plattformen, Hostinganbieter, APIs oder sonstige externe Dienste verursacht werden, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
§ 24 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.
§ 25 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
- Individuelle Vereinbarungen und gesetzlich zwingende Vorschriften bleiben von diesen AGB unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Alexander Eicholz – Einzelunternehmen
Stand: August 2026